mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein 1) Name und Sitz Name des Vereins: BUG Verband Vollbezeichnung: Bündnis für Umwelt und Gemeinwohl - Verband Unter dem Namen BUG Verband besteht mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein ein Verein im Sinne von Art. 246 – 260 PGR. 2) Zweck des Vereins BUG Verband ist ein Verein ohne wirtschaftlichen Zweck und es wird kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben. Der Verein bezweckt folgende Ziele und Aufgaben: A) Für eine ethisch verantwortungsvolle und umweltfreundliche Politik im Einklang mit der Natur Umweltschutz - Eine Wirtschaft in Harmonie mit der Natur • Für eine saubere Umwelt! Keine Produktion/Import von umweltschädlichen Produkten mehr; • Nur mehr Biolandwirtschaft! Durchsetzung von umweltfreundlichen Technologien; • Für Energieselbstversorgung, Energieimporte beenden, keine umwelt- bzw. gesundheitsschädliche Energieerzeugung mehr; Gesundheit, Krankenversorgung - Das Ziel ist ein gesundes Volk! • Ein unabhängiges sich selbst versorgendes Krankenversorgungssystem, gegen die Pharmadiktatur; • Ursachenbekämpfung statt Symptombehandlung! Natuemedizin; Immunität statt Impfungen; • Gesunde Nahrungsmittel durchsetzen, gesundheitsschädliche Nahrungsmittel eliminieren; Gemeinwohl - Gegen die Finanzdiktatur • Entschuldung von Staat, Unternehmen und Personen; • Beendigung der Ausbeutung und Versklavung des Volkes, Arbeit muss sich lohnen! • Wohlstand für alle, kein Arm und Reich mehr! Freies Grundeinkommen; • Für finanziell unabhängige Gemeinden und Regionen die im Besitz aller notwendigen Infrastruktur sind; Freiheit - Gegen Staatsmacht • Individuelle Freiheit, Selbstbestimmung und Verantwortung statt Staatsmacht und Bevormundung; • Staatsmacht stark reduzieren! Gesetzliche Pflichten, Zwänge und Zwangsabgaben eliminieren; • Freie und wahre Informationen für alle (freie Medien), Meinungsfreiheit; Sicherheit und Frieden, Schutz der Familie • Entmilitarisierung, gewaltfreie Gesellschaft; • Schutz der Familie und Minderjährigen, Kinderrechte; B) Der BUG Verband ist die Hauptorganisation von politischen Organisationen (Parteien) in deutschsprachigen Ländern: BUG – Bündnis für Umwelt und Gemeinwohl C) Der BUG Verband agiert auch als Organisation BUG (Ausland) sowie als provisorische Organisation für deutschsprachige Länder wo es noch keine gibt. D) Der BUG Verband ist eine Unterorganisation von ECOPAS - Eco-political Association - Öko-politischer Verband. 3) Mittel des Vereins Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus: - Beiträge von den Mitgliedern - Anleihen, zinsfreie Darlehen bzw. Kapitalbereitstellungen; 4) Mitglieder des Vereins A) Hauptmitglieder sind die BUG-Parteien und Vereinsgründer; 1) Hauptmitgliedschaft berechtigt zur Entsendung von Ratsmitgliedern. B) Mitglieder können natürliche Personen werden die politisch aktiv und wählbar sind, also sobald sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie sind aber nicht verpflichtet sich bei Wahllisten zu registrieren, nur Online-Politik ist auch möglich. Teilnahme an Wahllisten durch Antragstellung. 1)Die Mitgliedschaft beginnt durch Registrierung und Zahlung eines einmaligen Beitrages und endet durch Löschung der Registrierung. C) Fans, das sind politisch passive Mitglieder, können natürliche Personen werden, soweit sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. 1) Die Mitgliedschaft beginnt durch Registrierung und endet durch Löschung der Registrierung. Berechtigt sind auch Personen die bereits Mitglied einer anderen Partei sind. a) Freie Mitgliedschaft, berechtigt zu Abstimmungen die die Reihung der Kandidaten auf den Listen bestimmen jedoch nicht zur Teilnahme an der Versammlung der Mitglieder. b) Volle Mitgliedschaft durch Zahlung eines einmaligen Beitrages berechtigt auch zur Teilnahme an der Versammlung der Mitglieder. 5) Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) Generalversammlung (Versammlung der Mitglieder) b) BUG-Rat (Ratsversammlung) c) der Vorstand d) die Rechnungsrevisoren 6) Der BUG-Rat und die Generalversammlung Der BUG-Rat (Ratsversammlung) Das politisch oberste Organ des BUG Verbandes besteht aus Ratsmitgliedern, das sind der Vorstand vom BUG Verband, alle Obleute sowie bis zu 28 der stimmenstärksten Politiker der Parteiengruppe. Seine Aufgaben: 1. Die ständige Anpassung und Verbesserung der Programmrichtlinien. 2. Festsetzung des Mindestbetrages des einmaligen Beitrages der BUG-Mitglieder; 3. Wahl, Aufsicht und Abberufung des Generalsekretärs und anderer Vorstandsmitglieder; 4. Beschlussfassung über den Ausschluss von politischen Vorstandsmitgliedern der politischen Organisationen (Parteien) die den Interessen der Parteiengruppe grob zuwiderhandeln; Die Generalversammlung (Versammlung der beitragsgezahlten Mitglieder) Das oberste Organ des Vereins, in seine Kompetenz fallen insbesondere: 1. Wahl, Aufsicht und Abberufung des Präsidenten und anderer Vorstandsmitglieder; 2. Abnahme der Vereinsrechnung; 3. Festsetzung der Strategie betreffend der Verwendung der finanziellen Mittel; 4. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten; 5. Festsetzung ob Rechnungsrevisoren erforderlich sind und Wahl der Rechnungsrevisoren; 6. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden. 7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; 7) Einberufung der Ratsversammlung und der Generalversammlung a) Die Ratsversammlung wird durch den Generalsekretär einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn eine BUG-Organisation dies schriftlich oder durch online-voting verlangt. b) Die Generalversammlung kann von der Ratsversammlung einberufen werden. Sie kann auch durch den Generalsekretär einberufen werden wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich oder durch online-voting verlangen. c) Die Versammlungen können auch als Onlinekonferenz abgehalten werden. 8) Stimmrecht und Beschlussfassung a) An der Ratsversammlung besitzt jedes anwesende Ratsmitglied eine Stimme. b) An der Generalversammlung besitzt jedes anwesende Mitglied eine Stimme. c) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit einfacher Mehrheit (mit Ausnahme Artikel 6 Punkt 8). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Generalsekretärs. 9) Der Vorstand a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Generalsekretär der mit der regelmässigen Geschäftsführung und Vertretung betraut ist, beide sind alleine zeichnungsberechtigt. b) Der Vorstand kann zusätzlich aus bis zu 5 weiteren Personen bestehen (Erweiterter Vorstand). Bei jedem sind die Befugnisse mit denen sie betraut sind (Zuständigkeitsbereich) anzugeben, jedes zusätzliche Vorstandsmitglied ist für dessen Zuständigkeitsbereich alleine zeichnungsberechtigt. c) Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, der Generalsekretär wird vom BUG-Rat gewählt, weitere Vorstandsmitglieder können von der Generalversammlung, BUG-Rat und Vorstand ernannt und wieder abgesetzt werden. d) In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere: 1. Vorbereitung der Generalversammlungen und der Ratsversammlungen; 2. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlungen und der Ratsversammlungen; 3. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung; 4. Verwaltung des Vereinsvermögens; 5. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes. Weiters stehen den Vorstandsmitgliedern alle weiteren Befugnisse zu mit denen sie betraut wurden. 10) Die Rechnungsrevisoren Sind von Gesetz wegen Rechnungsrevisoren erforderlich oder hat die Generalversammlung aufgrund der Grösse des Vereins festgesetzt das welche erforderlich sind dann wählt die Generalversammlung jeweils für die Dauer bis zur nächsten Generalversammlung eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden. 11) Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen und es besteht keine Nachschusspflicht. 12) Auflösung, Liquitation Die Auflösung des Vereines kann von der Generalversammlung beschlossen werden wenn mindestens drei viertel der Mitglieder anwesend sind durch Zustimmung von vier fünftel der Anwesenden, also es Bedarf der Zustimmung von mindestens 60% aller Mitglieder. Die Liquidation hat gemäss dem Vereinszweck zu erfolgen. 13) Statutengenehmigung, Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1. Januar 2024 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. |
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