Satzung der politischen Partei

BUG - Bündnis für Umwelt und Gemeinwohl


beschlossen auf der Gründungsversammlung am XX. Xxx 20XX in Xxx.

§ 1 Name und Sitz der Partei

(1) Die Partei führt den Namen "Bündnis für Umwelt und Gemeinwohl"
Kurzbezeichung "BUG".

(2) Die Partei hat ihren Sitz in Xxx.

(3) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeiten im Inland und Europa.


§ 2 Zweck der Partei

Der Zweck der Partei ist die politische Willensbildung und die Besetzung politischer Entscheidungspositionen zur Umsetzung folgender sachlicher bzw. ideelle Ziele:
Für eine ethisch verantwortungsvolle und umweltfreundliche Politik im Einklang mit der Natur
Umweltschutz - Eine Wirtschaft in Harmonie mit der Natur
• Für eine saubere Umwelt! Keine Produktion/Import von umweltschädlichen Produkten mehr;
• Nur mehr Biolandwirtschaft! Durchsetzung von umweltfreundlichen Technologien;
• Für Energieselbstversorgung, Energieimporte beenden, keine umwelt- bzw. gesundheitsschädliche Energieerzeugung mehr;
Gesundheit, Krankenversorgung - Das Ziel ist ein gesundes Volk!
• Ein unabhängiges sich selbst versorgendes Krankenversorgungssystem, gegen die Pharmadiktatur;
• Ursachenbekämpfung statt Symptombehandlung! Natuemedizin; Immunität statt Impfungen;
• Gesunde Nahrungsmittel durchsetzen, gesundheitsschädliche Nahrungsmittel eliminieren;
Gemeinwohl - Gegen die Finanzdiktatur
• Entschuldung von Staat, Unternehmen und Personen;
• Beendigung der Ausbeutung und Versklavung des Volkes, Arbeit muss sich lohnen!
• Wohlstand für alle, kein Arm und Reich mehr! Freies Grundeinkommen;
• Für finanziell unabhängige Gemeinden und Regionen die im Besitz aller notwendigen Infrastruktur sind;
Freiheit - Gegen Staatsmacht
• Individuelle Freiheit, Selbstbestimmung und Verantwortung statt Staatsmacht und Bevormundung;
• Staatsmacht stark reduzieren! Gesetzliche Pflichten, Zwänge und Zwangsabgaben eliminieren;
• Freie und wahre Informationen für alle (freie Medien), Meinungsfreiheit;
Sicherheit und Frieden, Schutz der Familie
• Entmilitarisierung, gewaltfreie Gesellschaft;
• Schutz der Familie und Minderjährigen, Kinderrechte;

§ 3 Nahestehende Organisationen

(1) BUG Verband
a) Die Partei BUG ist ein Mitglied des BUG Verbandes.
b) Oberstes politisches Organ des BUG Verbandes ist der BUG-Rat.
c) Der BUG Verband ist eine Unterorganisation von ECOPAS - Eco-political Association - Öko-politischer Verband.


§ 4 Gliederung der Partei

Die Partei kann auch Unterorganisationen gründen.


§ 5 Mitglieder

(1) Mitglieder können natürliche Personen werden die politisch aktiv und wählbar sind, also sobald sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz im Inland haben. Sie sind aber nicht verpflichtet sich bei Wahllisten zu registrieren, nur Online-Politik ist auch möglich. Teilnahme an Wahllisten durch Antragstellung.
a) Die Mitgliedschaft beginnt durch Registrierung und Zahlung eines einmaligen Beitrages und endet durch Löschung der Registrierung.

(2) Fans, das sind politisch passive Mitglieder, können natürliche Personen werden, soweit sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz im Inland haben.
a) Die Mitgliedschaft beginnt durch Registrierung und endet durch Löschung der Registrierung.
Berechtigt sind auch Personen die bereits Mitglied einer anderen Partei sind.
b) Freie Mitgliedschaft, berechtigt zu Abstimmungen die die Reihung der Kandidaten auf den Listen bestimmen jedoch nicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
c) Volle Mitgliedschaft durch Zahlung eines einmaligen Beitrages berechtigt auch zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.


§ 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden

(1) Es gibt einen einmaligen Mitgliedsbeitrag deren Mindestbetrag vom BUG-Rat festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag kann dem Mindestbetrag entsprechen oder freiwillig höher sein.
Davon ausgenommen sind Mitglieder von nahestehenden Organisationen die jedoch freiwillig einen Mitgliedsbeitrag leisten können.

(2) Die Partei finanziert sich auch durch Spenden. Erhaltenen Spenden sind gemäss den gesetzlichen Publizitätspflichten transparent offenzulegen.


§ 7 Organe der Partei
Organe der Partei sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) Kontrollorgan des Parteiprogramms
d) die Rechnungsprüfer
e) das Schiedsgericht


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht idealerweise aus zwei politischen Parteivorsitzenden (Parteiobleute, Parteiobmann und Parteiobfrau), ein bis zwei Generalsekretären sowie bis zu 5 weiteren politischen Mitgliedern (gesamt bis zu 9 Mitglieder).

(2) Die Partei wird nach außen in politischen Belangen durch die Parteiobleute vertreten.

(3) Der politische Vorstand sind die Vorstandsmitglieder ohne den Generalsekretären (gesamt bis zu 7 politische Mitglieder). Der politische Vorstand ist auch das Kontrollorgan der Generalsekretäre.

(4) Die Generalsekretäre haben die Aufgabe der Finanzgebarung und Geschäftsführung der Partei. Sie haben jeweils alleinige Geschäftsführungsbefugnis und Bankvollmacht. Diese Positionen können durch Beschluss des politischen Vorstandes mit einfacher Mehrheit besetzt bzw. umbesetzt werden.

(5) Die bis zu 7 politischen Mitglieder des Vorstandes ergeben sich aufgrund der Abstimmungen der Mitglieder auf der Kandidatenliste des Landes. Die Reihung dieser Liste bestimmt die zwei Parteivorsitzenden (Die 1. Frau und der 1. Mann) sowie die bis zu 5 weiteren politischen Vorstandsmitglieder. Eine Änderung in der Reihung kann eine sofortige Änderung der Zusammenstellung des Vorstandes zur Folge haben.

(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Leitung und Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit, sowie die Genehmigung von Kooperationsverträgen mit anderen Organisationen.


§ 9 Die Mitgliederversammlung und Dauerwahlrecht

(1) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt die einen Mitgliedsbeitrag geleistet haben. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und kann auch als Online-Konferenz abgehalten werden. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Jedoch Anträge zur Satzungsänderung oder Auflösung der Partei erfordern eine 90% Zustimmung aller Mitglieder.

(2) Dauerwahlrecht: Die Reihung auf politischen Listen erfolgt ausschliesslich durch online-voting aller Mitglieder gemäss deren Wohnsitz. Stimmen bzw. Stimmentzug können sofortige Auswirkungen auf die Zusammenstellung des politischen Vorstandes haben sowie den Anspruch bzw. Rücktritt von Regierungspositionen und anderen politischen Positionen ergeben.


§ 11 Kontrollorgan des Parteiprogramms

(1) Der BUG-Rat unterstützt mit Richtlinien das Erstellen eines Parteiprogramms bzw. eine neue Fassung des Parteiprogramms.

(2) Ein Parteiprogramm bzw. eine neue Fassung des Parteiprogramms ist vor Veröffentlichung dem Kontrollorgan des Parteiprogramms, das ist der BUG Verband, zu übermitteln.

(3) Dem BUG Verband obliegt die Sicherstellung das ein Parteiprogramm auch im Detail den Zielen der Parteiengruppe und den Programmrichtlinien entspricht. Es kann begründete Nachbesserungen fordern bis der Parteiprogrammentwurf akzeptiert wird. Erst dann darf diese neue Fassung veröffentlicht werden.


§ 12 Die Rechnungsprüfer

Gemäss der gesetzlichen Verpflichtung ist der vom Vorstand zu erstellende jährliche Rechenschaftsbericht von zwei Rechnungsprüfern zu überprüfen. Diese haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.


§ 13 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist ein Schiedsgericht einzuberufen.
Das Schiedsgericht besteht aus 3 Personen. Die vorsitzende Person des Schiedsgerichtes wird vom Vorstand ernannt, die zwei weiteren Personen jeweils von den Streitparteien. Das Schiedsgericht hat nach bestem Wissen und Gewissen, ethisch und moralisch mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.


§ 14 Auflösung der Partei

(1) Die Partei kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Zustimmung vom BUG Verband aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den ehemaligen Vorstand.

(2) Bei Auflösung der Partei fällt das Vereinsvermögen anderen BUG-Organisationen zu bzw. nicht-profitorientierten Organisationen deren Zweck im Sinne des Parteizwecks ist.


Stand: XX.XX.20XX

--- ENDE ---



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